PEP Politically Exposed Persons

Eine ‘politisch exponierte Person’ muss eine natürliche Person sein, und das umfasst weitgehend und allgemein alle Personen, die eine prominente öffentliche Funktion erfüllen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf):
  • Staatsoberhäupter, Regierungschefs, Minister und stellvertretende und Assistenzminister und parlamentarische Staatssekretäre;
  • Abgeordnete;
  • Mitglieder der Gerichte oder anderer hochrangiger Gerichtsorgane, deren Entscheidungen nicht weiter anfechtbar sind, ausgenommen in außergewöhnlichen Umständen;
  • Mitglieder von Rechnungshöfen, Prüfungsausschüssen oder Zentralbankräten;
  • Botschafter, chargés d’affaires und andere hochrangige Offiziere in den Streitkräften;
  • Mitglieder der Verwaltung, des Managements oder von Räten staatlicher Körperschaften;
  • und umfasst für die Zwecke von (a) bis (e) gegebenenfalls Positionen, die auf EU Gemeinschafts- oder internationaler Ebene innegehabt werden.

Die Definition von PEPs deckt auch ‘unmittelbare Familienmitglieder’ von PEPs ab und umfasst:
  • den Ehepartner, oder jeden durch nationales Gesetz als dem Ehepartner gleichtgestellt angesehenen Partner;
  • die Kinder und ihre Ehegatten oder Partner; und
  • die Eltern.

Sie deckt auch ‘als enge Mitarbeiter bekannte Personen’ ab, das bedeutet:
  • eine natürliche Person, von der man weiß, dass sie
    • gemeinsames wirtschaftliches Eigentum einer Körperschaft oder einer anderen Form von rechtlichem Arrangement hat;
    • oder eine andere enge Geschäftsbeziehung mit der betreffenden PEP hat.
  • eine natürliche Person, die alleiniges wirtschaftliches Eigentum einer Körperschaft oder einer anderen Form von rechtlichem Arrangement hat, von der man weiß, dass sie zugunsten der betreffenden PEP errichtet wurde.

Eine Person gilt während ihrer Amtszeit und bis zu 12 Monate nach Aufgabe des betreffenden Amtes als unter die PEP Definition fallend.

Die PEP Erklärung wird abgeben im Licht der Richtlinie 2005/60/EC des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26 Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und unter den geltenden Gesetzen und Regelungen in Malta.